Service

Tourismusbüro Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
Nürnberger Straße 1
92318 Neumarkt i.d.OPf.

Tel. 09181 470 1253
Fax. 09181 470 6753

E-Mail: tourismus@landkreis-neumarkt.de  

https://www.facebook.com/TourismusNeumarktOberpfalz/

IHR TEAM DER OBERPFÄLZER JURATÄLER!   

Gerne sind wir für Sie da ...

 

Montag - Dienstag     08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch, Freitag    08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag     08.00 - 18.00 Uhr

             

Herzlich Willkommen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.! 

Die Oberpfälzer Juratäler liegen im Landschaftsgebiet Bayerischer Jura und im Naturpark Altmühltal. Zwischen Nürnberg und Regensburg lädt Sie diese ursprüngliche Landschaft zur Erholung ein. Ob Übernachtungsmöglichkeiten oder Ausflugsziele wie Tropfsteinhöhle, Museen und Burgen, ob Radeln an Schwarzer Laber oder Wandern an Weißer & Wissinger Laber oder Schifffahrten im Altmühltal, wir sind gerne für Sie da!

>> Stadtplan/Anreise Neumarkt

 

Urlaubsgasthinweise
Wir hoffen, Sie haben einen erholsamen Urlaub/Ausflug in unserer Region. Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt erhoben und erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieser Informationen entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keine individuelle Rechtsauskunft erteilen können – bei Bedarf wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Der Hausgeber touristischer Informationen (Landkreis Neumarkt i.d.OPf.)
Die vom Landkreis Neumarkt i.d.OPf. veröffentlichte Website und erstellten Broschüren wie Gastgeberverzeichnisse, Veranstaltungskalender oder Rad- und Wanderkarten dienen lediglich der Absatzförderung und der Information. Aus falschen Angaben, Tippfehlern oder nicht erfüllten Leistungszusagen des jeweiligen Vermieters/Leistungsträgers kann keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Herausgeber der Website/der Printprodukte abgeleitet werden. Um Konflikte und Unannehmlichkeiten mit Ihrem Vermieter/Leistungsträger zu vermeiden, sollten Sie die Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag berücksichtigen.

Bild- und Datenrecht - Freistellungsklausel der Partner und Auftraggeber für den Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
Mit seiner Unterschrift bestätigt jeder Auftraggeber (z.B. Gastgeber/Betrieb/Leistungsträger) dem Landkreis Neumarkt i.d.OPf., dass er berechtigt ist, sämtliche Inhalte wie Bild- oder Textmaterial zum Zwecke der Vertragsdurchführung zur Verfügung zu stellen und dass diese Inhalte frei von Rechten Dritter wie Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte sind. Er beauftragt den Landkreis Neumarkt i.d.OPf. zur Veröffentlichung der gelieferten Daten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass – soweit an den zur Verfügung gestellten Inhalten Rechte Dritter bestehen – er die erforderlichen Befugnisse zur Durchführung dieses Vertrages besitzt und/oder Rechte Dritter zu einer Durchführung des Vertrages nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Landkreis Neumarkt i.d.OPf. von jeglicher Haftung gegenüber Dritten aus einer solchen vom Auftraggeber zu vertretenen Rechtsverletzung freizustellen und den Landkreis bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.

Bild- und Datenrecht - Betreffend Gemeinden/Städte/Märkte
Vor allem das Bildmaterial wird von den Gemeindearchiven zur Verfügung gestellt. Alle Gemeinden, die Text- und Bilddaten liefern, stellen sicher, dass diese Daten rechte- und lizenzfrei sind.

Klassifizierungen/Zertifizierungen
Sterne sind das Ergebnis einer freiwilligen Klassifizierung. Betriebe ohne Sternebezeichnungen oder Zertifizierungen haben an den freiwilligen Zertifizierungen und Klassifizierungen (wie Hotelklassifizierung / DTV-Klassifizierung / ADFC-Zertifizierung u.a.) nicht teilgenommen. Ein Rückschluss auf deren Standard ist damit nicht möglich. Der Zusatz „Superior“ steht für Spitzenbetriebe der einzelnen Kategorien.

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag  
Wir wünschen Ihnen einen erholsamen und sorgenfreien Aufenthalt in unserer Region. Um Konflikte mit Ihrem Vermieter von vornherein zu vermeiden, sollten Sie nachfolgende Rechte und Pflichten aus dem allgemeinverbindlichen Gastaufnahmevertrag beachten.
 

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Der Gastgeber (Gastwirt/Hotelier/Privatvermieter usw.) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen:
    - bei der Übernachtung etwa 20 % des Übernachtungspreises,
    - bei der Pensionsvereinbarung (= Zimmer mit Verpflegung) ca. 40 % des Pensionspreises.
  5. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
    Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den (nach Ziffer 4) errechneten Betrag zu bezahlen.
  6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort


Die vorstehenden Geschäftsbedingungen im Hotelgewerbe wurden von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) herausgegeben.

Der Beherbergungsvertrag:
Der Gastaufnahmevertrag wird immer zwischen Gast und Vermieter geschlossen! Das Tourismusbüro/der Tourismusverein ist lediglich Vermittler von touristischen Leistungen und somit nicht Vertragspartner! Die Vermittlungsstelle haftet nicht für entstehende Ausfälle von Zahlungen und sonstigen Schadensersatzansprüche durch fehlerhafte Angaben oder Nichteinhaltung der Vertragsvereinbarungen zwischen Beherbergungs- bzw. Leistungsträgerbetrieben und Gästen.